Umgang mit Gefahrstoffen |
Wir befassen uns mit dem Thema Gefahrstoffmanagement seit über 15 Jahren. Unser Ziel ist dabei, eine Arbeitsumgebung zu schaffen, in der die Belastungen für Ihre Mitarbeiter und Kollegen möglichst gering sind und die gleichzeitig einen ungestörten Betriebsablauf ermöglicht. Damit sind Haftungsrisiken minimiert und auch bestmögliche wirtschaftliche Ergebnisse gesichert.
Unsere Erfahrungen haben wir gemeinsam mit der WEKA Media GmbH & Co. KG in ein Werk eingeracht, mit dem die neuen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung praxisnah umgesetzt werden können. Weitere Informationen zum Thema Gefahrstoffe erhalten Sie unter: http://www.weka-akademie.de/Gefahrstoffe.html
Im Gefahrstoffcheck sind Excel-Tabellen und Word-Dokumente enthalten mit denen Sie diesen Forderungen gerecht werden und vor allem erhalten Sie wichtige Informationen, um Ihre Mitarbeiter vor Gefährdungen zu schützen und um einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Die Gefahrstoffverordnung hat sich im Jahr 2010 (wieder einmal) geändert, die neue Gefahrstoffverordnung ist zum 1.12.2010 in Kraft getreten. Weitere Informationen zu den Neuerungen der Gefahrstoffverordnung 2010 möchten wir Ihnen hier vorstellen: 1. CLP-Verordnung (GHS)
Momentan können Sie erst einmal mit den bisherigen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen weiterarbeiten! Dies hängt damit zusammen, dass sich die Stoffeigenschaften durch die neue Einstufungen der CLP-Verordnung nicht ändern und somit auch keine anderen Schutzmaßnahmen erforderlich sein sollten. Durch die Bekanntmachung BekGS408 des BMAS wird dies noch einmal verdeutlicht. In den nächsten Jahren wird es weitere technische Regeln (TRGS) geben, die Ihnen dabei helfen werden, mit den verschiedenen Einstufungen umzugehen und diese zu berücksichtigen.Die Vorgaben der momentan gültigen technischen Regeln (TRGS) bleiben, bis auf einige formale Änderungen, gültig und können Ihnen als Stand der Technik dienen.Zusammenfassend bedeutet dies für die Praxis, dass das nationale Gefahrstoffrecht erst zum 01.06.2015 komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein wird.
2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Der Kern der neuen GefStoffV sind die Gefährdungsbeurteilung (§6) und die Schutzmaßnahmenkataloge der §§ 7 bis 11.In § 6 werden alle Aspekte der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst. Zu beachten ist, dass der Begriff „ohne weiteres zugänglichen Quellen“ in „die mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Quellen“ für die Informationsbeschaffung ersetzt. Dies scheint erst einmal nur eine redaktionelle Klarstellung zu sein. Was zumutbar ist, kann aber evtl. auch mehr Aufwand sein, als die Suche aus ohne weiteres zugänglichen Quellen. Das Schutzstufenkonzept wurde aufgegeben und damit ein Grundgedanke der alten GefStoffV, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen maßgeblich von der Kennzeichnung der Gefahrstoffe abhängig sind. Die neue GefStoffV verlagert den Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung zu den Gefahren, die von den Gefahrstoffen ausgehen und den Gegebenheiten bei der Tätigkeit. Damit ist auch möglich, dass Tätigkeiten mit giftigen Stoffen nur geringe Gefährdungen hervorrufen können. Dies war nach der alten GefahrstoffV nicht möglich.In der neuen GefStoffV werden in den §§ 7-11 abgestufte Schutzmaßnahmen beschrieben, deren Nutzung von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abhängig sind. Die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) hat ein Ablaufdiagramm herausgegeben, in der die Auswahl der notwendigen Schutzmaßnahmen erläutert wird.
Die Schutzmaßnahmen sind in den §§ 7 bis 11 beschrieben. Der § 7 enthält Grundpflichten (Minimierungsgebot, Substitutionsgebot, Grundsätze für die Ermittlung der Exposition und weitere). Diese Grundpflichten kennen Sie noch aus der GefStoffV 2005. Wichtig ist auch, dass Sie bei der Anwendung der Technischen Regeln zur GefahrstoffV von der Vermutungswirkung ausgehen können, d.h. dass die Umsetzung dieser Regeln für Sie Rechtssicherheit bedeutet, die richtigen Maßnahmen ergriffen zu haben.
§ 8 legt allgemeine Schutzmaßnahmen fest, die bei einer geringen Gefährdung zu beachten sind. Dies sind grundlegende Hygienemaßnahmen wie Reinigung oder Ordnung und Sauberkeit.
§ 9 enthält zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung, die die Grundmaßnahmen des § 8 ergänzen. Wenn
• Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,
• bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder
• bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale und der vorhandenen inhalativen Exposition eine Gefährdung angenommen werden kann
sind Maßnahmen aus diesen Schutzmaßnahmenpaket auszuwählen. Welche Schutzmaßnahmen aus den vorgeschlagenen ausgewählt werden, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab. Es müssen also nicht zwangsläufig alle Schutzmaßnahmen des § 9 relevant sein. Dies wird in § 9 Absatz 1 Satz 1 noch einmal erläutert.
§ 10 enthält besondere Schutzmaßnahmen, die zusätzlich bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu berücksichtigen sind.
§ 11 enthält die besonderen Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdungen. Sie gelten zusätzlich zu den Grundmaßnahmen des § 8.
3. Geringe Gefährdung
Die geringe Gefährdung wurde aus der alten GefStoffV übernommen. Bei Bagatellanwendungen, die alle Kriterien für "geringe Gefährdung" erfüllen sind die Schutzmaßnahmen des § 9 ausreichend und die Verordnung sieht hier weitere Erleichterungen für Arbeitgeber vor. Dies ist jetzt auch für T- oder T+-Stoffe möglich.
4. Der Begriff „Tätigkeit“
Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen wurde mit einigen neuen Begriffen genauer gefasst. Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Hinzu gehört auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
5. Sach- und Fachkunde
Neu hinzugekommen sind die Fach- und Sachkunde. Für die Fachkunde bedient sich die neue GefStoffV zum Teil aus der in der TRBS 1203 enthaltenen befähigten Person. Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss über eine Berufsausbildung verfügen, Berufserfahrung haben und eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit ausführen.Für die Sachkunde ist hingegen bereits ein behördlich anerkannter Lehrgang notwendig, bei dem in Abhängigkeit vom Aufgabengebiet auch eine Prüfung erforderlich sein kann.Eine sachkundige Person ist z. B. für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest und für die Schädlingsbekämpfung erforderlich.Die Fachkunde wird u.a. für folgende Vorgänge gefordert:
• Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 9)
• Arbeitsplatzmessungen (§ 7 Abs. 10)
• Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (§ 18 Abs. 4 und Bekanntmachung 220)
• Zugang zu giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden (Kategorie 1 oder 2), fortpflanzungsgefährdenden (Kategorie 1 oder 2) Stoffen und Zubereitungen (§ 8 Abs. 7) Gefahrstoffverzeichnis
6. Der Koordinator
Bei Tätigkeiten von Firmen mit Gefahrstoffen auf fremden Betriebsgrundstücken und innerhalb von Räumlichkeiten des Auftraggebers (Fremdfirmen) entstehen jeweilige und je nach Tätigkeit verschiedene Gefährdungslagen, die sich gegenseitig beeinflussen können.Existiert eine erhöhte Gefährdung für die Beschäftigten (Schutzmaßnahmen § 8 GefStoffV reichen nicht aus), ist durch die beteiligten Firmen ein Koordinator zu bestellen. Der Koordinator muss alle sicherheitsrelevanten Informationen erhalten und die Schutzmaßnahmen koordinieren. Auf Baustellen kann der Baustellenkoordinators nach der BaustellenV mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Aufgaben und Befugnisse eines Koordinators nach GefStoffV sind noch nicht genau festgelegt, was wahrscheinlich innerhalb einer TRGS erfolgen wird.
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