Start Fördermittel und Tips Tips Tip: Prüfung von Arbeitsmitteln - Prüffristen festlegen
 
   
 
Tip: Prüfung von Arbeitsmitteln - Prüffristen festlegen Drucken
Die Grundlagen der Prüfung von Arbeitsmitteln lassen sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen entnehmen. Die grundlegenden Anforderungen an Arbeitsmittel aus den o.g. Regelwerken lassen sich aus Arbeitgebersicht in wenigen Punkten zusammenfassen: 
  1. Beschaffte Arbeitsmittel müssen grundsätzlich „sicher“ sein, so dass von diesen keine Gefährdung für die Arbeitnehmer ausgeht. Sofern Arbeitsmittel ein CE-Kennzeichen haben, besteht die „Vermutungswirkung“, dass diese sicher sind.
  2. Vor Inbetriebnahme muss der Arbeitgeber dennoch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen um zu klären, dass die Arbeitsmittel auch in Verbindung mit der jeweiligen Arbeitsumgebung sicher betrieben werden können. Dies gilt auch für Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung.
  3. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln unterweisen. Bestandteil der Unterweisung muss auch der Hinweis auf eine Sicht- und Funktionsprüfung vor Benutzung der Arbeitsmittel durch den jeweiligen Arbeitnehmer sein.
  4. Anhand der jeweiligen zu erwartenden Beanspruchung muss eine angemessene Prüffrist festgelegt werden, innerhalb derer die Arbeitsmittel wiederkehrend zu prüfen sind, so dass die Sicherheit der Arbeitsmittel jederzeit gegeben ist.
  5. Diese wiederkehrenden Prüfungen sind von befähigten Personen oder im Falle von überwachungsbedürftigen Anlagen von benannten Stellen durchzuführen.  
 Für die Arbeitsmittel, die nicht als „überwachungsbedürftige Anlagen“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zählen, gab es für einen Zeitraum von etwa 10 Jahren keine Vorgaben für die nach § 10 BetrSichV durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen. In früheren Fassungen der TRBS 1201 wurden lediglich „weiche“ Vorgaben gemacht und anhand von Beispielen erläutert. Auch die in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 01.01.1997 in Tabelle 1B beispielhaft genannten Intervalle und eine Fehlerquote von weniger als 2 % der geprüften Arbeitsmittel hatte seinerzeit keine Rechtverbindlichkeit und konnte deshalb im Zweifel weder damals noch heute herangezogen werden. Vielmehr galt nach § 5 BGV A3: Das Prüfintervall ist so zu bestimmen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, auch rechtzeitig festgestellt werden können. Dieser Ansatz wurde vom Grundsatz her auch in die Betriebssicherheitsverordnung übernommen.
In der aktuellen Fassung de TRBS 1201 werden wieder erstmalig wieder konkrete Angaben für wiederkehrende Prüfungen in Form von Tabellen mit „bewährten“ Prüffristen gemacht. Diese basieren letztlich auf den altbekannten Prüffristen aus den Zeiten vor dem erstmaligen Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung. Somit sind hier wieder Vorgaben für den Arbeitgeber vorhanden, welche diesem die Verlängerung von Prüffristen wohl erschweren dürften: Im Zweifel müsste sich der Arbeitgeber hinsichtlich der von ihm festgelegten (verlängerten) Prüffristen immer im Vergleich zu den „bewährten“ Prüffristen messen lassen. Für den Arbeitgeber ist dies immer mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor hinsichtlich einer möglichen Haftung bei Eintritt eines Unfalls verbunden. Bei der Festlegung von verlängerten Prüffristen sollte also immer mit Bedacht vorgegangen und die in der TRBS unter Punkt 3.5 genannten Ansatzpunkte und Beispiele einbezogen werden.
 
Den Artikel sowie die relevanten Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung zum Thema Prüfung von Arbeitsmitteln sowie der TRBS 1201 inklusive der Beispiele und Tabellen mit den Prüffristen können Sie hier herunterladen:
 

 

 
   
   
     
     
Copyright © 2024 SIC CONSULTING GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.

 

 

 

Diese Website benutzt Cookies zur optimierten Darstellung der Inhalte für unsere Besucher. Personenbezogene Daten werden in diesen Cookies nicht gespeichert. Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies und zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Cookies von dieser Website akzeptieren