Tip: Prüfung von Arbeitsmitteln - Prüffristen festlegen |
Die Grundlagen der Prüfung von Arbeitsmitteln lassen sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen entnehmen. Die grundlegenden Anforderungen an Arbeitsmittel aus den o.g. Regelwerken lassen sich aus Arbeitgebersicht in wenigen Punkten zusammenfassen:
Für die Arbeitsmittel, die nicht als „überwachungsbedürftige Anlagen“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zählen, gab es für einen Zeitraum von etwa 10 Jahren keine Vorgaben für die nach § 10 BetrSichV durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen. In früheren Fassungen der TRBS 1201 wurden lediglich „weiche“ Vorgaben gemacht und anhand von Beispielen erläutert. Auch die in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 01.01.1997 in Tabelle 1B beispielhaft genannten Intervalle und eine Fehlerquote von weniger als 2 % der geprüften Arbeitsmittel hatte seinerzeit keine Rechtverbindlichkeit und konnte deshalb im Zweifel weder damals noch heute herangezogen werden. Vielmehr galt nach § 5 BGV A3: Das Prüfintervall ist so zu bestimmen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, auch rechtzeitig festgestellt werden können. Dieser Ansatz wurde vom Grundsatz her auch in die Betriebssicherheitsverordnung übernommen.
In der aktuellen Fassung de TRBS 1201 werden wieder erstmalig wieder konkrete Angaben für wiederkehrende Prüfungen in Form von Tabellen mit „bewährten“ Prüffristen gemacht. Diese basieren letztlich auf den altbekannten Prüffristen aus den Zeiten vor dem erstmaligen Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung. Somit sind hier wieder Vorgaben für den Arbeitgeber vorhanden, welche diesem die Verlängerung von Prüffristen wohl erschweren dürften: Im Zweifel müsste sich der Arbeitgeber hinsichtlich der von ihm festgelegten (verlängerten) Prüffristen immer im Vergleich zu den „bewährten“ Prüffristen messen lassen. Für den Arbeitgeber ist dies immer mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor hinsichtlich einer möglichen Haftung bei Eintritt eines Unfalls verbunden. Bei der Festlegung von verlängerten Prüffristen sollte also immer mit Bedacht vorgegangen und die in der TRBS unter Punkt 3.5 genannten Ansatzpunkte und Beispiele einbezogen werden.
Den Artikel sowie die relevanten Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung zum Thema Prüfung von Arbeitsmitteln sowie der TRBS 1201 inklusive der Beispiele und Tabellen mit den Prüffristen können Sie hier herunterladen:
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