CLP-Verordnung - Gefahrensymbole Drucken

Frankfurt, 31.01.2016: Hiermit möchten wir Sie auf eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur CLP-Verordnung aufmerksam machen, die auf der Website der BAuA veröffentlicht worden ist:

 "Bekanntmachung des BMAS zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung"

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) ist am 1. Juni 2015 auch für die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen in Kraft getreten. Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 31. Mai 2017 verkauft bzw. abgegeben werden.
Die CLP-Verordnung gilt unmittelbar für das Inverkehrbringen. Hinsichtlich dieser Regelungen verweist die derzeitige Gefahrstoffverordnung bereits heute deklaratorisch auf die CLP-Verordnung. Noch vorhandene Bezüge nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie entfalten keine Wirkung mehr.
Die nationalen Regelungen in der Gefahrstoffverordnung und im technischen Regelwerk sind noch nicht vollständig auf die neuen EU-Regelungen umgestellt. Bis zum Erlass der neuen Gefahrstoffverordnung empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sinngemäß die bestehenden Regelungen auf die nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische anwenden. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen unverändert angewendet werden können. Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BkGS 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS bei Inkrafttreten der CLP-Verordnung" behält weiterhin Gültigkeit.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine konkrete rechtliche Anforderung gibt, die eine sofortige Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung (z.B. auf den Betriebsanweisungen) erforderlich machen würde. Letztlich muss der Unternehmer aufgrund der betrieblichen Situation individuell entscheiden, wann die Umstellung sinnvoll ist. Allerdings sollten Sie dennoch mit der innerbetrieblichen Umsetzung beginnen, da die im Handel befindlichen Produkte zunehmend mit den neuen GHS-Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind. Innerbetrieblich sind diese Ansatzpunkte zu berücksichtigen:

1.    Vorhandene Sicherheitsdatenblätter sortieren nach "Neue Gefahrensymbole" und 
       "Alte Gefahrensymbole"
2.    Je nach Bedarf neue Sicherheitsdatenblätter anfordern
3.    Anpassung der Betriebsanweisungen, Kennzeichnungselemente sowie bei Bedarf
       (z.B. bei „entzündbaren“ Stoffen) die R-Sätze durch Gefahrenhinweise H ersetzen
       und die S-Sätze durch Sicherheitshinweise P ersetzen.
4.    Schulung der Mitarbeiter auf die neuen Kennzeichnungselemente und
       Betriebsanweisungen
5.    Anpassung des Gefahrstoffkatasters

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-BMAS.html

 

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