Start Aktuelles und Events Steuererleichterung in Verbindung mit Energiemanagementsystemen
 
   
 
Steuererleichterung in Verbindung mit Energiemanagementsystemen Drucken

Die Rückerstattung der gezahlten Energie- und Stromsteuern gemäß §54 EnergiesteuerG und §9 StromsteuerG für die Unternehmen aus dem produzierendem Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft ist relativ einfach: Um die Rückerstattung zu beantragen, sind im Wesentlichen die Energierechnungen beim Zoll einzureichen und ein Formular ist auszufüllen. 

Der Aufwand für Unternehmen zum Erhalt der Steuererleichterungen aus dem sog. „Spitzenausgleich“ (§55 EnergieSteuerG und §10 StromsteuerG) betreiben müssen, ist für die Jahre ab 2013 deutlich größer geworden: Aufgrund der Änderung des Energie- (§55) und Stromsteuergesetzes (§10) werden Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich) ab dem Antragsjahr 2013 nur noch gewährt, wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EnMS) bzw. ein "alternatives" System betreibt, oder im Zeitraum 2013-2014 mit der Einführung eines solchen Systems zumindest begonnen hat. 


Interessant für kleinere und mittlere Unternehmen ist auch, dass es Fördermittel in Form von Zuschüssen sowohl für die Einführung als auch für die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems gibt. 

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Dann laden Sie uns doch einfach zu einem Gesprächstermin ein.

Im Folgenden fassen wir für Sie die wesentlichen Inhalte der Verordnung zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung / SpaEfV) zusammen.


1. Notwendige Nachweise

Von den Unternehmen ist einer der folgenden Nachweise zu erbringen (vgl. Ablauf Spitzenausgleich  Seite 1):

1.1 Ein Nachweis oder ein Testat über den Betrieb eines ENMS nach DIN EN ISO 50001
1.2 Ein Nachweis oder ein Testat über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach EMAS III
1.3 Für kleine und mittlere Unternehmen ist auch möglich, ein Nachweis oder ein Testat über den Betrieb 
      eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz, d.h. entweder

     1.3.1 Ein Managementsystem nach DIN EN 16247-1 * oder
     1.3.2 Ein „alternatives“ System**, dass zumindest folgende Punkte berücksichtigt:
      - Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger
      - Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
      - Bewertung der Einsparpotentiale
      - Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen


2. Alternativen für die Einführungsphase 2013 bis 2014

Für die Einführungsphase in den Jahren 2013 bis 2014 sind zwei Wahlmöglichkeiten gegeben (vgl. Ablauf Spitzenausgleich Seite 2)::

2.1 Die Testate oder Nachweise für ein EnMS nach 1.1, 1.2 oder 1.3 sind in den Jahren 2013 und 2014 noch nicht für alle Teile des Unternehmens zu erbringen. Eine gestaffelte bzw. schrittweise Umsetzung der Anforderungen wird zunächst akzeptiert: Das Testat oder der jeweilige Nachweis muss sich in 2013 auf mindestens 25% bzw. im Jahr 2014 auf mindestens 60% gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

2.2 Das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der Geschäftsführung, die folgendes beinhaltet: 
        die Verpflichtung zur Einführung eines EnMS gemäß Punkte 1.1, 1.2 oder 1.3,
      - Namentliche Ernennung einer unternehmensinternen oder unternehmensexternen natürlichen oder 
        juristischen Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens, mit der Verantwortung für die 
        Koordination der Systemeinführung. 
      - Erteilung von Befugnissen für die Einführung und Durchführung des Energiemanagementsystems, 
        Bereitstellung der notwendigen Informationen und Daten an den Energiebeauftragten
und
      - im Antragsjahr 2013 für zumindest die Anforderungen des Kapitels 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 
        50001 (EnMS nach 1.1) oder mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit 
        einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen 
        in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewerte in 
        monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle 
        (EnMS nach 1.2) oder für ein alternatives System nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 
        Nummer 1
      - im Antragsjahr 2014 zumindest die Anforderungen des Kapitels 4.4.3 Buchstabe a und b der DIN EN 
        ISO 50001 (EnMS nach 1.1) oder mindestens die oben genannten Anforderungen für 2013 und eine 
        Energieverbrauchsanalyse und Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (EnMS 
        nach 1.2) oder für ein alternatives System nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2


3. Zertifizierung bzw. Testate

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen sind von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisationen nach Umweltauditgesetz oder einer Konformitätsbewertungsstelle, welche von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. 


4. Empfehlungen

Die Verordnung ist zwar noch als Entwurf veröffentlicht. Es ist aber nicht zu erwarten, dass sich in der endgültigen Fassungen große Änderungen in den Kernanforderungen enthalten seien werden. Wir empfehlen daher, mit der Umsetzung der Kernanforderungen zu beginnen:

- Benennung eines Energie(management)beauftragten und weiterer Personen, die sich mit dem Thema 
  auseinandersetzen
- Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger
- Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
- Bewertung der Einsparpotentiale

Seitens SIC CONSULTING werden wir das integriertes Managementsystem EOCSYS (Kernforderungen bezüglich Qualität: ISO 9001, Umwelt: ISO 14001, Arbeitssicherheit: OHSAS 18001) so anpassen, dass die zertifizierten Unternehmen ebenfalls von der Steuererleichterung aus dem Spitzenausgleich profitieren können. Allerdings muss hier angemerkt werden, dass sich dieser Aufwand aus unserer Sicht erst ab Verbrauchsmengen von 1.000 MWh lohnen dürfte.


*Anmerkungen zu 1.3.1

Bei einem Energiemanagementsystem nach EN 16427 ist als Nachweis ein Energieaudit-Bericht gemäß Anlage 1 des Referenzentwurfs zu erstellen. 
Dieser sollte beinhalten: 
a. Zusammenfassung:
   - Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
   - vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm
b. Hintergrund:
   - allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor
     und die Energieauditmethodik;
   - Kontext des Energieaudits;
   - Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
   - relevante Normen und Vorschriften.
c. Energieaudit:
   - Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit,
     Zeitrahmen und Grenzen;
   - Informationen zur Datenerfassung:
   - Analyse des Energieverbrauchs
   - Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
d. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
   - vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung
   - Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen
     wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
   - Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
   - geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
   - mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
   - Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach
     der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
   e. Schlussfolgerungen.


**Anmerkungen zu 1.3.2   

Das alternative System für KMUs sollte folgende Anforderungen erfüllen

a. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger

   - Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger.
   - Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen 
     Einsatzmengen,
     gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten.
   - Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle

b. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
   - Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger
   - Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten von Produktions- Nebenanlagen
   - Ermittlung des Verbrauchs von gängige Geräte (z.B. Drucklufterzeugung, Pumpen,
     Ventilatoren etc.) durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise
      installierter Messeinrichtungen und nachvollziehbarer Hochrechnungen.
   - Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle 

c. Bewertung der Einsparpotenziale
   - Identifizierung der Energieeinsparpotenziale 
   - Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand
     wirtschaftlicher Kriterien.
   - Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären
     Größen 
   - Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur
     Investitionsbeurteilung

d. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit
     den Ergebnissen
   - Geschäftsführung ist jährlich über die die Ergebnisse der Punkte a. bis c. zu informieren. 
   - Auf Basis dieser Informationen  hat die Geschäftsführung entsprechende Maßnahmen und  
     Termine  festzulegen.
 
   
   
     
     
Copyright © 2024 SIC CONSULTING GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.

 

 

 

Diese Website benutzt Cookies zur optimierten Darstellung der Inhalte für unsere Besucher. Personenbezogene Daten werden in diesen Cookies nicht gespeichert. Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies und zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Cookies von dieser Website akzeptieren