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Neue Steueranreize für die Nutzung von Diensträdern Drucken

Frankfurt, 9.04.2013. Die deutschen Finanzbehörden haben am 23.11.2012 erlassen, dass ein beruflich genutztes Fahrrad rückwirkend zum 01.01.2012 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 Einkommenssteuergesetzt als „Dienstrad“ anzuerkennen ist. D.h. für das Dienstrad gelten die gleichen steuerlichen Vorteile wie für den Firmenwagen. Die Regelung gilt für Fahrräder, Pedelec und E-Bikes. E-Bikes mit einer Geschwindigkeit von über 25 km/h gelten als Kraftfahrzeuge. Bei diesen sind zudem auch die steuerlichen Regelungen für Fahrzeuge zu beachten. 

Es profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines Überlassungsvertrags ein Fahrrad erwerben. Das Rad könnte durch Barlohnumwandlung in den Besitz des Arbeitnehmers übergehen. Der monatlich zurückzuzahlende Beitrag wird dem Arbeitnehmer vom Bruttoarbeitslohn vor Versteuerung abgezogen. Somit haben beide Parteien einen geringer zu versteuernden Bruttoarbeitslohn. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Vorteil, dass das Fahrrad steuerlich als „hinzugewonnen Sachlohn“ betrachtet wird und ein „Sachlohn“ pauschal mit nur 1% der Bruttoanschaffungskosten versteuert wird.

Bei diesem Modell kann der Arbeitnehmer das Fahrrad bis zu 40 % günstiger erwerben. Der Unternehmer gewinnt neben den o.g. steuerlichen Vorteilen auch motivierte Arbeitnehmer, kann zur wärmeren Jahreszeit evtl. zur Verfügung zu stellende Parkplätze einsparen. Des Weitern leisten beide Parteien einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz.

 

 
   
   
     
     
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