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Gefahrstoffmanagement Drucken

Zum 01.01.2005 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. In ihr wird die Richtlinie 98/24/EG über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit umgesetzt. Die Richtlinie 98/24/EG wird dabei weitgehend inhaltsgleich und in sprachlich angepasster Form übernommen. Darüber hinaus sind die Ausweitung der so genannten „Krebs-Richtlinie“ 2004/37/EG auf erbgutverändernde Stoffe (Richtlinie 99/38/EG) und die umfangreiche Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz vor Asbest (Richtlinie 2003/18/EG) in nationales Recht umgesetzt worden. Ebenso wurden die ILO-Übereinkommen Nr. 170 zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe und Nr. 184 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft berücksichtigt. Damit kann die Bundesregierung der Ratifizierung dieser beiden Übereinkommen zustimmen.

In der novellierten GefStoffV wurden wesentlichen Änderungen vorgenommen:

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung

Diese darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7 GefStoffV). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsarzt soll hier ausdrücklich beraten (§ 7 Abs. 7 GefStoffV). Wenn vom In-Verkehr-Bringer des Gefahrstoffs keine Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung gestellt wird, dann muss der Anwender das selbst tun.

Neues Schutzstufenkonzept

Ausgehend von der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ergeben sich vier Schutzstufen. Je nach Schutzstufe sind Grundsätze, Grundmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen festgelegt. Je höher die Schutzstufe, desto umfangreicher sind die Anforderungen (§§ 8 bis 11 GefStoffV).

Neues Grenzwertmodell

Es wird nur noch den Arbeitsplatzgrenzwert (§ 3 Abs. 6 GefStoffV) und den biologischen Grenzwert geben (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).

Erweiterte Unterweisung

Ab Schutzstufe 2 müssen unter Beteiligung des Betriebsarztes „allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen“ durchgeführt werden. Dies soll im Rahmen der Unterweisungen erfolgen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV).

Vorsorgeuntersuchungen

Es gibt wie bisher Gefahrstoffe und Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Es wurden aber auch Tätigkeiten festgelegt, bei denen die Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber anzubieten sind (§ 15 GefStoffV).

Gefahrstoffkataster und Sicherheitsdatenblätter

Ein Gefahrstoffkataster muss nur noch in der Form geführt werden, dass es alle Gefahrstoffe enthält, die zu einer nicht „geringen Gefährdung“ führen. Der Inhalt des Verzeichnisses ist nicht mehr festgelegt, es muss aber ein Hinweis auf die vorhandenen Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein (§ 7 Abs. 8 GefStoffV). Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).

Wir sind stolz darauf, gemeinsam mit der WEKA Media GmbH & Co. KG ein Werk entwickelt zu haben, mit dem diese neuen Anforderungen praxisnah umgesetzt werden können.

Im Gefahrstoffcheck sind Excel-Tabellen und Word-Dokumente enthalten mit denen Sie diesen Forderungen gerecht werden und vor allem Informationen erhalten, um Ihre Mitarbeiter vor Gefährdungen zu schützen.

 

 
   
   
     
     
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